Vereinssatzung

Download: Satzung_VC06_190919


Satzung des Volleyballclub Hirschaid 2006 e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Volleyballclub Hirschaid 2006 .e.V.“, abge-kürzt VC 06 Hirschaid e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 96114 Hirschaid und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter der Nummer VR 200083 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. VereinszweckistdiePflegeundFörderungdesSports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Volleyball. Die Ausübung anderer Sportarten muss von der Mit- gliederversammlung beschlossen werden.Die Verwirklichung geschieht im Verein insbesondere in
    a) Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
    b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    c) sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berück- sichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög- lichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädi- gung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung ei- ner angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftra- gen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Ge- schäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtli- chen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Auf- wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellun- gen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steu- errechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu be- grenzen.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Be- schlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minder- jähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch einge- legt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
  6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Be- endigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- nat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    a) wenn das Mitglied trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrit- telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats ge- richtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
    Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    a) Verweis,
    b) Ausschluss für längstens ein Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am 15. Kalendertag eines Jahres zu entrichten.
  2. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
    Rücklastschriften aufgrund veralteter Bankverbindungen können dem Mitglied in Rechnung gestellt werden. Die angefallenen Bearbeitungsgebühren werden mit der nächsten Lastschrift nachverrechnet.
  5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  6. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet.
  7. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen (Geldbeiträge) befreit.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
  2. Bis zu 4 Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung dazu gewählt werden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstands- mitglied einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  4. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied berufen.
  5. Wiederwahl ist möglich.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Neuwahl. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 2.500,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
  8. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Mit- gliederversammlung soll im 1. Halbjahr des jeweiligen Geschäftsjahres abgehalten werden.
    Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversamm- lung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stim- me gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden, sofern dem Vorstand/Wahlleiter im Vorfeld eine schriftliche Zustimmung des Mitglieds vorliegt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    b. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
    c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
    d. Beschlussfassung über das Beitragswesen,
    e. Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
    f. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vor- schlag des Vorstandes.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewähl- ten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt be- findlichen Kassenprüfer durchgeführt.
  3. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 12 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsda- tum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
    Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. !Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen“ zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
  6. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 14 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Hirschaid.

§ 15 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeich- nungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.09.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt sofort, hilfsweise mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hirschaid, den 19.09.2019